verkehrssicherheit

Sicherheit im Winter, umrüsten auf Winterreifen. Was das Gesetz von Land zu Land vorschreibt

Nachfolgend eine Übersicht, welche gesetzlichen Regelungen in 31 europäischen Ländern hinsichtlich der Winterbereifung gelten

Home life nachhaltigkeit verkehrssicherheit Sicherheit im Winter, umrüsten auf Winterreifen. Was das Gesetz von Land zu Land vorschreibt

Eine Autoreise im Winter ist die ideale Gelegenheit, verschneite Landschaften und Gebirgsstrecken zu bewundern und malerische Straßen und die berühmtesten Pässe des Alten Kontinents zu befahren. Um auch bei kaltem Wetter und auf schneebedeckten, nassen oder vereisten Straßen sicher unterwegs zu sein, ist es unerlässlich, das Auto mit wintertauglichen Reifen auszustatten, die den Vorschriften der verschiedenen europäischen Länder entsprechen. Die gesetzlichen Vorgaben können von Land zu Land unterschiedlich sein. Es ist daher ratsam, sich vor Reiseantritt über die geltenden Verordnungen in den Ländern zu informieren, die man durchqueren möchte. Insbesondere Deutschland und Frankreich haben ihre Vorschriften für die Winterausrüstung aktualisiert. Denken Sie auch daran, dass die Reifen in ganz Europa eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm haben müssen, mit einigen Ausnahmen, die in diesem Artikel erläutert werden.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die zu beachtenden Pflichten und Verbote für 31 europäische Länder. Wir empfehlen Ihnen, sich vor jeder Reise über die entsprechende Gesetzgebung zu informieren, die in jenen Staaten herrscht, die Sie zu bereisen beabsichtigen. Unsere Hinweise erheben keinen Anspruch darauf, erschöpfend zu sein. Obwohl sie sorgfältig verfasst wurden, können wir weder die Vollständigkeit noch die Genauigkeit der bereitgestellten Informationen garantieren. Zudem kann es in den verschiedenen Ländern zu Änderungen der Vorschriften kommen. Daher unsere Bitte: Gleichen Sie vor Ihrer Reise die Informationen mit den aktuell geltenden Bestimmungen in den Zielländern ab.

BELGIEN

In Belgien gibt es keine generelle Winterreifenpflicht. Statt Winterreifen können meist auch Schneeketten an den Antriebsrädern verwendet werden. Allerdings nur, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.

BULGARIEN

Die obligatorische Verwendung von Winterreifen mit dem M+S-Kürzel und dem dreizackigen Bergpiktogramm mit Schneeflocke auf der Seitenwand gilt bei winterlichen Straßenverhältnissen vom 15. November bis zum 1. März des Folgejahres. Allerdings nur für in Bulgarien zugelassene Autos. Fahrern aus dem Ausland wird die Verwendung dieser Reifen dringend empfohlen. Schneeketten können bei einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h verwendet werden, wenn die Bedingungen dies erfordern. Das Anlegen kann durch entsprechende Verkehrsschilder aber auch vorgeschrieben sein.

DÄNEMARK

In Dänemark gibt es keine generelle Winterreifenpflicht. Anstelle von Winterreifen können meist auch Schneeketten an den Antriebsrädern verwendet werden. Allerdings nur, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.

DEUTSCHLAND

Die Verwendung von Winter- und Ganzjahresreifen, die durch die M+S-Kennzeichnung und das 3PMSF-Symbol gekennzeichnet sind, ist bei winterlichen Straßen- und Wetterbedingungen Pflicht.

ESTLAND

Vom 1. Dezember bis 1. März des Folgejahres besteht für alle Fahrzeuge Winterreifenpflicht. Es müssen Winterreifen mit einer Mindestprofiltiefe von 3 mm verwendet werden. Die Winterreifenpflicht kann – je nach Wetterlage – auf den Zeitraum Oktober bis April des Folgejahres ausgedehnt werden.

FINNLAND

Alle Kraftfahrzeuge müssen vom 1. November bis zum 31. März mit Winterreifen (M+S) ausgestattet sein, die mindestens 3 mm Restprofil aufweisen. Andernfalls droht eine Geldstrafe von mindestens 35 Euro. In Lappland gilt die Regelung für die Zeit von Mitte Oktober bis Ende April. Schneeketten können auf Winterreifen und Spikereifen montiert werden, wenn die aktuellen Straßen- und Wetterbedingungen dies erfordern. Ab 30. November 2024 müssen die Winterreifen auch das dreizackige Bergpiktogramm plus Schneeflocke aufweisen.

FRANKREICH

Vom 1. November bis 31. März sind Winterreifen mit M+S- und 3PMSF-Kennzeichnung in den Alpenregionen und auf bestimmten, durch Schilder gekennzeichneten Strecken vorgeschrieben. Bei Nichtbeachtung wird das Fahrzeug stillgelegt und ein Bußgeld von 135 Euro verhängt.

GRIECHENLAND

Vom 15. Oktober bis 15. März müssen Winterreifen mit M+S und 3PMSF an allen vier Rädern montiert sein, wenn dies durch Schilder, schneebedeckten Asphalt oder öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist.

GROSSBRITANNIEN

Hier gibt es keine generelle Winterreifenpflicht. Anstelle von Winterreifen können meist auch Schneeketten an den Antriebsrädern verwendet werden. Allerdings nur, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.

IRLAND

Es gibt keine generelle Winterreifenpflicht in Irland. Allerdings müssen in einigen Regionen Schneeketten angelegt werden, wenn die Straße mit Schnee oder Eis bedeckt ist.

ITALIEN

In Italien ist es in der Zeit vom 15. November bis zum 15. April Pflicht, Schneeketten an Bord des Fahrzeugs zu haben oder das Fahrzeug mit Winterreifen mit der M+S-Kennzeichnung auszustatten (bevorzugte Lösung). Die Pflicht gilt für Straßen außerhalb bewohnter Ortschaften, während einzelne Gemeinden sie innerhalb von Städten vorschreiben können.

KROATIEN

Auf einigen Straßen oder Streckenabschnitten gilt witterungsabhängig eine Winterreifenpflicht. Diese wird per Verkehrszeichen angeordnet. Es müssen mindestens zwei Winterreifen auf der Antriebsachse montiert sein. Die Mindestprofiltiefe beträgt 4 mm. Verstöße werden mit 700 Kuna (ca. 92 Euro) geahndet.

LETTLAND

Vom 1. Dezember bis 1. März des Folgejahres besteht in LETTLAND für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t und deren Anhänger Winterreifenpflicht. Es müssen Winterreifen mit einer Mindestprofiltiefe von 4 mm verwendet werden.

LITAUEN

Alle Fahrzeuge müssen vom 10. November bis zum 1. April mit Winterreifen M+S ausgerüstet sein. Auf schneebedeckten Straßen können Schneeketten montiert werden.

LUXEMBURG

Bei winterlichen Straßenverhältnissen (Schnee, Schneematsch, Glatteis und Raureif) müssen die Fahrzeuge mit Winterreifen (M + S Kennzeichnung) bestückt sein. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen Autobus, Lkw, Zugmaschine oder einen anderen Schwertransporter, müssen die Antriebsachsen mit Winterreifen ausgerüstet sein.  Keine Winterreifenpflicht besteht für Motorräder, Quads und andere Leichtfahrzeuge. Bei Verstößen drohen Geldbußen von 49 Euro, bei Behinderung des Straßenverkehrs drohen 74 Euro Strafe. Vom 1. Dezember bis zum 31. März dürfen auch Spikereifen verwendet werden, die mit maximal 60 km/h auf normalen Straßen und mit 90 km/h auf der Autobahn gefahren werden dürfen. Bei Schnee oder Eis auf der Straße können Schneeketten montiert werden.

MAZEDONIEN

Außerhalb von Städten müssen vom 15. November bis zum 15. März Winterreifen mit der Kennzeichnung M+S (und einer Mindestprofiltiefe von 1,6 mm für Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen) montiert werden. Kritische Straßenverhältnisse oder Verkehrsschilder können das Anlegen von Schneeketten erfordern. Sie dürfen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gefahren werden. 

MONTENEGRO

Die Verwendung von Winterreifen mit der Kennzeichnung M+S ist außerhalb der Stadtzentren vom 15. November bis zum 1. März obligatorisch.

NIEDERLANDE

Hier gibt es keine generelle Winterreifenpflicht. Anstelle von Winterreifen können meist auch Schneeketten an den Antriebsrädern verwendet werden. Allerdings nur, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.

NORWEGEN

Eine generelle Winterreifenpflicht für Fahrzeuge (Pkw sowie Lkw) bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht besteht nicht. Fahrzeuge mit Sommerreifen müssen bei winterlichen Straßenverhältnissen (Schnee und Eis) allerdings mit Schneeketten ausgerüstet sein. Sofern Winterreifen verwendet werden, müssen diese eine Profiltiefe von mindestens 3 mm aufweisen. Winter- und Ganzjahresreifen gelten als geeignete Winterbereifung, sofern sie über das M+S-Kürzel und das Berg-Piktogramm verfügen.

ÖSTERREICH

Die Pflicht zur Verwendung von Winterreifen M+S oder Ketten gilt bei winterlichen Straßenverhältnissen für alle Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen vom 1. November bis zum 15. April des Folgejahres. Wer diese Pflicht missachtet, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen, das bis zu 5.000 Euro betragen kann, wenn er die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es gibt Bereiche, in denen die Zufahrt verboten ist, mit Ausnahme von Fahrzeugen, die mit Winterausrüstung ausgestattet sind. Die Pflicht zur Verwendung von Schneeketten, die an allen Rädern der Antriebsachsen anzubringen sind, kann durch besondere Schilder angezeigt werden. Winterreifen müssen auf allen Rädern montiert sein und ein Mindestprofil von 4 mm aufweisen, während Schneeketten, die der ÖNORM V 5117/5119 entsprechen müssen, bei Eis und Schnee auf den Antriebsrädern montiert werden dürfen. Ganzjahresreifen gelten als Winterreifen, sofern sie mit M+S gekennzeichnet sind.

PORTUGAL

Es gibt keine Winterreifen-Vorschrift.

RUMÄNIEN

Herrschen auf den Straßen winterliche Bedingungen mit Schnee, Schneematsch oder Eis, sind Reifen mit einer M+S-Kennzeichnung obligatorisch. Wenn die Fahrbahn mit Schnee bedeckt ist, können Schneeketten eingesetzt werden.

SCHWEDEN

Alle Fahrzeuge müssen vom 1. Dezember bis 31. März bei winterlichen Verhältnissen mit 3PMSF Winterreifen mit einer Mindestprofiltiefe von 3 mm ausgerüstet sein.

SCHWEIZ

Es gibt in der Schweiz keine generelle Winterreifenpflicht. Allerdings können Geldbußen bis zu 100 Schweizer Franken (ca. 92 Euro) verhängt werden, wenn es wegen ungeeigneter Bereifung zu Verkehrsbehinderungen kommt. Bei Unfällen mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen droht dem Fahrer eine erhebliche Mithaftung. Eine Schneekettenpflicht kann im Bedarfsfall für bestimmte Strecken mit einer  gesonderten Beschilderung angeordnet werden.

SERBIEN

Vom 15. November bis zum 1. März muss das Fahrzeug mit Winterreifen (M+S) ausgerüstet sein, deren Mindestprofiltiefe 4 mm beträgt.

SLOWAKEI

Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t müssen bei winterlichen Verkehrsverhältnissen mit Winter- bzw. Ganzjahresreifen ausgerüstet sein. Sie müssen mit dem Kürzel M+S ausgestattet sein, ihre Lauffläche Mindestprofiltiefe von 3 mm aufweisen. Fahrzeuge, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweisen, müssen im Zeitraum vom 15. November bis zum 31. März des Folgejahres unabhängig von der Witterung mit Winterreifen versehen werden. Bußgelder für Vergehen gegen die Auflagen beginnen bei 60 Euro.

SLOWENIEN

Winterreifenpflicht besteht zwischen dem 15. November und 15. März des Folgejahres sowie bei winterlichen Straßenverhältnissen. Die Winterreifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 3 mm aufweisen. Anstelle von Winterreifen können auch Ganzjahresreifen mit einer Mindestprofiltiefe von 3 mm verwendet werden. Alternativ können auf Sommerreifen mit mindestens 3 mm Profiltiefe Schneeketten aufgezogen werden. Bei Verstößen gegen die Winterreifenpflicht droht eine Geldbuße von 120 Euro.

SPANIEN

Liegt Schnee auf der Fahrbahn, müssen zumindest an der Antriebsachse Winterreifen (M+S) montiert sein. Schneeketten können durch spezielle Verkehrsschilder vorgegeben werden oder angelegt werden, wenn die Fahrbahn schneebedeckt ist. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt dann 50 km/h.

TSCHECHIEN

In Tschechien gilt vom 1. November bis zum 31. März des Folgejahres eine allgemeine Winterreifenpflicht (M + S Kennzeichnung ist ausreichend). Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t müssen dann bei Schnee, Eis und Matsch oder generell bei Temperaturen unter 4 °C auf allen Achsen mit Winterreifen ausgestattet sein. Die Strafen für Verstöße gegen diese Regeln schwanken zwischen 1.500 und 2.500 Kronen (etwa 55 bis 92 Euro).

TÜRKEI

Winterreifen (M+S) sind vom 1. Dezember bis zum 1. April obligatorisch. Schneeketten können montiert werden, wenn die Fahrbahn mit Schnee bedeckt ist, der Einsatz von Spikereifen ist verboten.

UNGARN

In Ungarn besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Die Benutzung von Winterreifen und Schneeketten bei winterlichen Straßenverhältnissen kann aber kurzfristig durch entsprechende Beschilderung vorgeschrieben werden. Wenn Schneeketten angelegt sind, beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.